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AGB

1. Geltungsbereich:
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der LAR GmbH Gesellschafter Jennifer Lieberwirth und Dennis Lieberwirth und dem Auftraggeber.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, LAR GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsinhalt:
2.1 Die LAR GmbH erbringt Leistungen in den Bereichen Architektur und Design und Produkt. Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem Angebot, Briefings, Leistungsbeschreibungen und dem Glossar von der LAR GmbH. Für die zeitliche Abfolge gilt der gemeinsam festgelegte Projektfahrplan/Zeitstrahl.

3. Vertragsschluss:
3.1 Verträge mit der LAR GmbH bedürfen der Text- oder Schriftform und kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von LAR GmbH übermittelten Angebots / Kostenvoranschlags, in Ermangelung eines solchen, durch die Bestätigung des Ausführungstermins zustande. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und verpflichten uns insbesondere nicht zur Auftragsannahme. Der Auftrag wird nur mit einer unterschriebenen AB als erteilt angesehen. Ein Rücktritt vom erteilten Auftrag ist nicht möglich. Die LAR GmbH behält sich vor, Angebote (insbesondere bei Klein- und Eilaufträgen) durch sofortige Ausführung konkludent oder (fern-) mündlich anzunehmen.

3.2 Jede Änderung und/oder Ergänzung eines Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Textform.

3.3 Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der LAR GmbH in Textform bestätigt worden sind.

4. Rücktrittsvorbehalt und Rücksendungen
4.1 Wir sind berechtigt, von einem zustande gekommenen Vertrag zurückzutreten, falls Ereignisse einerunzumutbaren Erfüllung für uns eintreten, oder der Besteller nach Auftragserteilung das Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren anmeldet oder Zahlungsunfähig wird. Zum Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn unbefriedigende Auskünfte über die wirtschaftliche und persönliche Bonität des Bestellers nach Eingang der Bestellung uns bekannt werden.

4.2 Rücksendungen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, bedürfen generell unserer schriftlichen Zustimmung und haben generell frachtfrei zu erfolgen. Zurückgenommen können nur unbeschädigte, originalverpackte Waren. Für Kontrolle und Verpackung werden min. 25% des Kaufpreises in Abzug gebracht. Für eine ausreichende Verpackung zur schadensfreien Rücksendung ist Sorge zu tragen. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Versenders.

5. Informations- und Prüfungspflichten, eingebrachte Gegenstände, Dokumente und Daten
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die LAR GmbH rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente schriftlich, fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber, die LAR GmbH, notwendige Informationen über das Unternehmen selbst sowie deren Produkte und Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitende Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist die LAR GmbH nur insoweit verpflichtet, als eine solche Überprüfungspflicht schriftlich vereinbart wurde.

5.2 Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, in Text- oder Schriftform so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf der LAR GmbH und die weitere Leistungserbringung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Die vereinbarten Mitwirkungspflichten sind vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeiträume (Projektfahrplan), insbesondere für Lieferung von Inhalten und Erteilung von Freigaben, einzuhalten.

5.3 Der Auftraggeber stellt der LAR GmbH alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der LAR GmbH sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben oder gelöscht.

5.4 Sofern zur Auftragsausführung seitens des Auftraggebers an die LAR GmbH Gegenstände oder Dokumente überlassen werden, müssen stets Kopien übergeben werden. Die Originale verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, von den überlassenen Gegenständen und Dokumenten auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, die bei ihm verbleiben.

5.5 Eine Sicherung und dauerhafte Speicherung durch die LAR Gmbah der seitens des Auftraggebers eingebrachten Daten besteht nicht und erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.

6. Teilleistung, Leistungszeit, Versandrisiko, Lieferung
6.1 Die LAR GmbH ist zu Teilleistungen nach Leistungsphasen berechtigt. Die Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber einzeln verwertbaren Formvorliegen.

6.2 Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Vertrag und im Projektfahrplan vereinbarten Zeitpunkt.

6.3 Jede Verpflichtung von Der LAR GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung der LAR GmbH bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch STUDIO LAR verschuldet.

6.4 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.

6.5 Fixgeschäfte sind ausdrücklichen als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren.

6.6 Störende Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Terror, Krieg, Naturkatastrophen, entbinden die LAR GmbH von der rechtzeitigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von der LAR GmbH nicht verschuldete Betriebsstörungen wie z.B. Feuer und Rohstoff-/ Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von der LAR GmbH verschuldet zu sein, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der LAR GmbH oder einem Drittunternehmen eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

6.7 Lieferverpflichtungen sind von der LAR GmbH dann erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von der LAR GmbH zur Versendung gebracht sind. Die Kosten und das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

6.8 Unsere Lieferungen frei Haus sind Service-Leistungen, gültig bei Abnahme in einer Menge und bedeuten keine Übernahme der Verantwortung für Transportschäden. Teillieferungen sind mit Kosten verbunden, die zu Lasten des Bestellers gehen. Die Ware reist ab Versandstelle auf Gefahr des Bestellers. Die Kosten fü eine vergebliche Anlieferung, auch wenn diese nicht sonderlich vereinbart ist, trägt der Besteller. Die Ware lagert auf Gefahr des Bestellers. Wir sind berechtigt, die Ware bei einer Spedition anzuliefern, die auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Lagerung und den Weitertransport übernimmt. Teillieferungen müssen angenommen werden.
Sofern der Besteller keine Vorgaben macht, behalten wir uns die Auswahl des Frachtweges nach bestem Ermessen vor. Wir sind bemüht so rasch als möglich zu liefern, geben Lieferzeiten und Termine jedoch nur annähernd und unverbindlich an. Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen, ihrer Einhaltung entgegenstehen. In diesem Fall muss eine Nachfrist nach Wegfall der Ereignisse von mindestens 4 Wochen gewährt werden. Schadenersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen. Herstellungs- und materialbedingte Farb- und Strukturabweichungen, maßliche, Stärke- und sonstige Toleranzen sind zulässig.

7. Abnahme von Werkleistungen, Gestaltungsfreiheit
7.1 Jede Leistungsphase wird gesondert abgenommen.

7.2 Die Abnahme ist innerhalb angemessener Frist zu erklären.

7.3 Die Abnahme, auch der einzelnen Leistungsphasen, gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig die Abnahme erklärt hat.

7.4 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

8. Urheberrecht bei Gestaltungsaufträgen und Nutzungsrechte
8.1 Jeder erteilte Gestaltungsauftrag an die LAR GmbH ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs und auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.

8.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

8.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der LAR GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

8.4 Die LAR GmbH überträgt an den Auftraggeber alle für die Verwendung der vertragsgemäßen Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für die LAR GmbH erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer der Vertragsleistung eingeräumt.

8.5 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Vereinbarung in Text- oder Schriftform und ggfs. der Vereinbarung einer angemessenen weiteren Vergütung.

8.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

8.7 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

8.8 Die LAR GmbH ist nicht verpflichtet Skizzen und Zwischenentwürfe an den Auftraggeber herauszugeben.

8.9 Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Designprodukts werden nicht eingeräumt, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Designprodukts vorbereiten.

8.10 Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Originaldateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bei Zweifel über die angemessene Höhe der Vergütung gelten die Regelungen und Tarife des AGD (Alliance of German Designers) Tarifvertrages.

8.11 Die LAR GmbH steht gegenüber dem Auftraggeber über den Umfang der tatsächlichen Nutzung ein Auskunftsanspruch zu, der schriftlich zu erfüllen ist.

9. Präsentationen und Nutzungsrechte
9.1 Jede, auch teilweise Nutzung der von der LAR GmbH mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der LAR GmbH. Diese ist in Text- oder Schriftform zu erklären. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der in den Arbeiten und Leistungen zugrundeliegenden Ideen und Konzepten, sofern diese im bisherigen Gebrauch des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben oder sonst genutzt wurden.

9.2 Die Vereinbarung eines Präsentationshonorars beinhaltet einen Kostendeckungsbeitrag, jedoch nicht die Einräumung von Nutzungsrechten für die vorgestellte und/oder überreichte Präsentation.

10. Preise
10.1 Unsere Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebotseinzelpreise sind nur bei Gesamtbestellung/ Gesamtumfang der abgefragten und von uns angebotenen Mengen gültig. Unsere Preise beruhen auf Einkaufskosten, Materialkosten und Lohnkosten zum Zeitpunkt des Angebotes. Erhöhen sich diese Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung, so sind wir berechtigt, im Ausmaß der Verteuerung, höhere Preise zu berechnen. Sind Festpreise schriftlich vereinbart worden, so haben diese eine Gültigkeit von 6 Wochen, sofern wir uns keine kürzere Geltungsdauer vorbehalten haben.

10.2 Preise gelten rein netto Kasse.

11. Vergütung
11.1 Die Vergütung für Gestaltungsaufträge gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Ideen- und Layout-Entwürfe, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

11.2 Die Vergütung für Gestaltungsaufträge, Baubetreuung, Produktionsüberwachung und zusätzlich beauftragte Änderungen wird im Zweifel nach Stunden vergütet. Das vereinbarte Gestaltungshonorar umfasst eine Autorenkorrektur. Weitere, vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen werden nach Aufwand auf Stundensatzbasis vergütet.

11.3 Der Stundensatz beträgt € 120, wenn nichts anderes vereinbart ist.

11.4 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

11.5 Werden die Entwürfe eines Gestaltungsauftrages später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die LAR GmbH berechtigt, die Vergütung für die erweiterte Nutzung nachträglich abzurechnen. Bei Zweifel über die angemessene Höhe der Vergütung gelten die Regelungen und Tarife des AGD (Alliance of German Designers) Tarifvertrages.

11.6 Wurde ein Werkvertrag geschlossen und wird dieser vom Auftraggeber gekündigt, hat der Auftraggeber, die LAR GmbH alle angefallenen Kosten sowie die durch den Abbruch bedingten Honorar- und
Provisionsausfälle zu ersetzen, unter Abzug der ersparten Aufwände (§ 649 BGB). Außerdem ist der
Auftraggeber verpflichtet, die LAR GmbH von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus dem Abbruch der Arbeiten resultieren.

12. Weiterer Aufwand und weitere Kosten
12.1 Sonderleistungen, die nachträglich und/oder zusätzlich vereinbart werden, werden gesondert, im Zweifel nach Stundenaufwand, berechnet.

12.2 Weiterer Aufwand, der durch Sonderwünsche des Auftraggebers anfällt, ist der LAR GmbH vom Auftraggeber zu erstatten.

12.3 Kosten, die der LAR GmbH durch den notwendigen Erwerb von Lizenzen oder durch Zahlungen an Verwertungsgesellschaften entstehen, sind ebenfalls vom Auftraggeber zu erstatten. Soweit die LAR GmbH Künstlersozialversicherungsabgaben oder Zollkosten zu entrichten hat, werden diese Abgaben und Kosten an den Auftraggeber weiterbelastet.

12.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber nach Stundenaufwand und Materialkosten zu erstatten. Kosten für Kurierfahrten und Versandleistungen per Spedition sind vom Auftraggeber zu erstatten.

12.5 Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen berechnet. Für Fahrtkosten werden pauschal 0,35€ pro gefahrenem Kilometer in Rechnung gestellt.

12.6 Tritt unvorhersehbarer Mehraufwand auf, werden sich die Parteien auf ein zusätzliches und angemessenes Honorar verständigen.

13. Zahlungsbedingungen, Vorschuss und Abschlagszahlungen
13.1 Der Kaufpreis ist zu 50% bei Vertragsabschluss und zu 50% vor Fertigstellung, Lieferung bzw. Abholung fällig sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Wir behalten uns jedoch vor, Lieferungen von sofortiger Zahlung oder per Vorkasse abhängig zu machen.

13.2 Die Bezahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den vollständigen Rechnungsbetrag frei verfügen können. Tritt Zahlungsverzug ein, sind wir berechtigt, unter Ablehnung der Erfüllung Schadenersatz zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Hereinnahme von Schecks erfolgt erfüllungshalber. Es besteht keine Verpflichtung unsererseits zur Annahme von Schecks. Die Gutschrift erfolgt nur unter banküblichem Vorbehalt.

13.3 Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge als in unerheblich zu bezeichnendem Umfange als berechtigt erweist. Im Übrigen darf nur der Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten werden, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht. Der Verkäufer ist berechtigt ab Fälligkeitstag oder ab Verzug Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

13.4 Die LAR GmbH ist zur angemessenen Vorschussforderung berechtigt.

13.5 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die LAR GmbH dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der LAR GmbH verfügbar sein.

13.6 Außerdem ist die LAR GmbH zur Abrechnung nach Leistungsphasen berechtigt.

14. Fremdleistungen
14.1 Die LAR GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in Vertretung und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der LAR GmbH auf Anforderung eine schriftliche Vollmacht.

14.2 Für den Fall, dass die LAR GmbH Leistungen in Vertretung für den Auftraggeber beauftragt, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sind, sind die Abgaben vom Auftraggeber als Verwerter der künstlerischen Leistung zu tragen. Der Auftraggeber stellt STUDIO LAR vor der möglichen Inanspruchnahme (als Vermittler) durch die Künstlersozialkasse frei und erteilt der LAR GmbH auf Wunsch einen Nachweis über die getätigte Abgabepflicht und nennt seine KSK-Abgabenummer.

14.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der LAR GmbH
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der LAR GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

14.4 Sofern die LAR GmbH selbst Auftraggeber von Subunternehmern, Dritten oder weiterer Gewerke ist, tritt die LAR GmbH hiermit die zustehenden Gewährleistungs-,Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung schon jetzt an und verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der LAR GmbH zunächst die betreffenden Subunternehmer In Anspruch zu nehmen und die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

15. Haftung der LAR GmbH
15.1 Die LAR GmbH haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die LAR GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangel-, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie inder Höhe auf das Auftragsvolumen begrenzt.

15.2 Für Aufträge, die die LAR GmbH in Vertretung für den Auftraggeber an Dritte erteilt, übernimmt die LAR GmbH gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die LAR GmbH kein Auswahlverschulden trifft. Die LAR GmbH haftet außerhalb eines etwaigen Auswahlverschuldens insoweit nicht für mangelhafte Leistungen der Gewerke Dritter.

15.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen STUDIO LAR, die vom Auftraggeber beauftragte Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen die LAR GmbH resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

16. Haftung für Inhalte, Sachausgaben, bei Freigaben und auf rechtliche Unbedenktlichkeit
16.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

16.2 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die LAR GmbH erbrachten Leistungen wird vom
Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Kommunikationsmaßnahmen und
Gestaltungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.

16.3 Die LAR GmbH haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die LAR GmbH haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Leistung oder ihrer Bestandteile.

16.4 Sofern die LAR GmbH von dritter Seite wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung oder bei Verstößen gegen das Werberecht in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber die LAR GmbH von der Inanspruchnahme freizustellen, sofern die LAR GmbH die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

17. Haftung des Auftraggebers und Haftungsfreistellung
17.1 Die Haftung des Auftraggebers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

17.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die LAR GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

17.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die LAR GmbH übergebenen Vorlagen, Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen berechtigt ist und diese nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die LAR GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern.

17.4 Hat der Auftraggeber die Leistungen von STUDIO LAR genehmigt/freigegeben oder für ausführbar oder druckreif erklärt, ist die LAR GmbH damit von jedweder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit und der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Gleiches gilt für eigenmächtig vorgenommene Nachkorrekturen sowie Autorenkorrekturen durch den Auftraggeber.

18. Kündigung durch den Auftraggeber
18.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so gehen im Rahmen von Gestaltungsaufträgen – mangels Fertigstellung – keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt. Er bleibt gemäß § 649 BGB verpflichtet, den vereinbarten Werklohn zu zahlen. Als ersparte Aufwendungen sind nur Fremdkosten in Ansatz zu bringen, jedoch nicht die eigene Arbeitszeit oder die der angestellten Mitarbeiter.

18.2 Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle, die dem Auftraggeber übergeben wurden, sind unverzüglich und unversehrt an die LAR GmbH zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.

19. Eigentum und Herausgabe von Daten
19.1 An den Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Datenträger, Dateien und Daten werden nur herauszugeben, soweit die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts dies erfordert.

19.2 Es besteht keine Herausgabepflicht der LAR GmbH an „offenen“ Originaldateien. Dem Auftraggeber wird bei Printproduktionen ein belichtungsfertiges PDF übermittelt.

19.3 Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Originaldateien und Arbeitsgrundlagen (insbesondere unverschlüsselten PDFs oder offenen Indesign-Dateien), ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

20. Belegexemplare
20.1 Die LAR GmbH hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produkts, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde sowie auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, welche für dieses Produkt hergestellt wurden.

20.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber unentgeltlich der LAR GmbH mindestens fünf einwandfreie Belege.

20.3 Die LAR GmbH ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

21. Signierung, Referenz und Eigenwerbung
21.1 Die LAR GmbH darf die entwickelten Maßnahmen und Gestaltungen mit einem Hinweis auf die LAR GmbH versehen und für Eigenwerbung in sämtlichen Medien publizieren, wobei eine Nutzung nicht vor einer Erstveröffentlichung des Auftraggebers erfolgen wird. Die LAR GmbH ist auch berechtigt, mit den dem Auftrag zugrundeliegenden Kommunikationsmaßnahmen auf die eigene Leistung in geeigneter Weise hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn an den Gestaltungen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

21.2 Die LAR GmbH ist umfassend berechtigt zu Zwecken der Eigenwerbung unter Angabe des Auftraggebers und Verwendung des Firmenlogos die Auftragsarbeiten als Referenz wiederzugeben, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen sowie auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen, insbesondere in der eigenen Onlinepräsenz (Website und social media), auf Messen und Veranstaltungen und in Belegmappen. Zu diesem Zweck darf die LAR GmbH Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel anfertigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben.

22. Gewährleistung
22.1Der Besteller/Warenempfänger hat die anzuliefernden Waren unmittelbar bei Anlieferung oder bei Abholung zu untersuchen und etwaige Mängel vornehmlich Beschädigungen an den Waren sowie an der Verpackung sofort beim Transporteur/Auslieferer anzuzeigen sowie schriftlich auf den Warenbegleitpapieren vor Unterschrift zu vermerken oder gegebenenfalls die Warenannahme gänzlich zu verweigern. Unterschriften ohne Vermerke auf den Warenbegleitpapieren gelten als mangelfreie Annahme der auszuliefernden Waren, wodurch spätere Reklamationen von Beschädigungen an den Waren für immer ausgeschlossen werden. Warenproduktionsbedingte versteckte oder auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich, sofort schriftlich nach ihrer Entdeckung zu melden. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach werden wir von jeglicher Haftung frei. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb 24 Monaten nach Lieferung oder Einbau. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro- chemische, elektrische Einflüsse. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendigen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung des Lieferers, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, in den Mangel selbst einzugreifen, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist. Alle von uns abgegebenen Abbildungen und Maße sind unverbindlich. Modelabweichungen aus sämtlichen Gründen sind vorbehalten. Fracht- und Verpackungskosten für Ersatzlieferungen aus einer Mängelrüge heraus gehen zu Lasten des Käufers. Beinhalten die erworbenen Waren nicht die erwarteten Eigenschaften, so können Folgekosten jeglicher Art uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Aufwendungen und Kosten jeglicher Art für den Austausch von bei uns erworbenen, mangelhaften oder zu tauschenden Waren ohne unsere Montageleistung, gehen zu vollen Lasten des Bestellers und können bei uns nicht geltend gemacht werden.

23. Eigentumsvorbehalt
23.1 Alle von uns gelieferten Waren und erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch bei Weiterveräußerung an Dritte. Das Verfügungsrecht der gelieferten Ware wird vorbehalten. Bei Veräußerung der Ware, welche nur im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsgange gestattet ist, tritt der Besteller schon hiermit seine Ansprüche bis zur Höhe unserer Ansprüche aus diesem Vertrag ab. Eine Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ist untersagt, wenn abzusehen ist, dass eine Befriedigung unserer Ansprüche nicht gewährleistet sein wird oder ein Insolvenzverfahren bzw. Vergleichsverfahren oder Zahlungsunfähigkeit sehr wahrscheinlich, vorhersehbar oder in Aussicht sein wird. Wir sind berechtigt und der Besteller verpflichtet, dem Drittabnehmer die Abtretung anzuzeigen. Alle durch Inkasso entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Geht unser Eigentum an dem Material durch die Verarbeitung oder Umbildung unter, so sind wir Hersteller der neuen Sache im Sinne des §950 BGH. Der Besteller stellt die neue Sache für uns her. Hat eine Verbindung oder Vermischung des beigestellten Materials mit Sachen des Bestellers zur Folge, dass wir das Eigentum verlieren oder lediglich Miteigentum erwerben, so besteht Einvernehmen, dass das Eigentum oder Miteigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache auf uns über geht.

24. Schlussbestimmungen
24.1 Erfüllungsort ist der Sitz der LAR GmbH.

24.2 Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten.

24.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

24.4 Gerichtsstand ist der Sitz der LAR GmbH, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

24.5 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs.

24.6 Bei Lieferungen in das Ausland gilt ausschließlich das deutsche Recht. Der Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.